Satzung

des Judo Club Greven 1960 e. V.

§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Judo-Club Greven 1960 e.V.“ hat seinen Sitz in Greven und ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau-gelb. Der Verein führt als Zeichen die stilisierten Anfangsbuchstaben JCG, entsprechend der vorliegenden Anlage der Ursprungssatzung.

§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlage zurück. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke im Sinne von § 2.

§ 3  Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden, wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vorstand nachsuchen.
Der Verein hat
          – aktive Mitglieder
          – Ehrenmitglieder 
          – Fördermitglieder 
Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters tragen. Die Ernennung der Ehrenmitglieder regelt die Ehrenordnung. 
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Gesamtvorstand. Lehnt der Gesamtvorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig auf ihrer nächsten Tagung.
Der Erwerb der Mitgliedschaft zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten. 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
          – freiwilligen Austritt 
          – Ausschluss 
          – Tod 
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende erfolgen. 
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist, wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder die Satzung der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, schuldig gemacht hat und wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. 
Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig auf ihrer nächsten Tagung entscheidet. 
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen verloren. Im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich nach Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.
Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Vereinsmitgliedschaft.

§ 5  Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Fälligkeitstermine entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliederverssammlung kann auch außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen. 
Über Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Vereinsgebühren, Umlagen oder Aufnahmegebühren entscheidet im Einzelfall der Gesamtvorstand. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und Vereinsbeiträgen befreit.

§ 6  Strafbestimmungen
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen und Geldstrafen gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschuss nach § 4 nicht in Betracht kommt.

§ 7  Organe
Organe des Vereins sind 
          – die Mitgliederversammlung 
          – der Vorstand 
          – die Jugendleitung 
          – der Gesamtvorstand

§ 8  Mitgliederversammlungen
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie sind das oberste Organ des Vereins und bestehen aus 
          – den Mitgliedern 
          – dem Vorstand
          – dem Gesamtvorstand
Stimmberechtigt sind nur bei der Mitgliederversammlung anwesende Personen, mit je einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Vorstand hat zur ordentlichen Jahresversammlung, und falls die Vereinsbelange es erfordern oder 10% der Mitglieder es beantragen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Wochen vorher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Bei Satzungsänderungen sind die vorgeschlagenen Satzungsänderungen der Tagesordnung beizufügen.
Anträge von Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Versammlung eingebracht und mit den Unterschriften von wenigstens drei abstimmungsberechtigten Mitgliedern versehen sind.
Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich eingebracht werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
Beschlüsse werden mit Ausnahme der im Gesetz oder in der Satzung festgelegten Fälle, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. 
Satzungsänderungen oder etwaige Abwahlen von Gesamtvorstandsmitgliedern bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 
Über einen Punkt kann im Laufe der Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist.
Unter Punkt „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter, dem Schrift-/Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 9  Jahresversammlung
Spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Jahres ist eine Jahreshauptversammlung (JHV) mit folgender Mindesttagesordnung einzuberufen:

          – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Jugend-Leitung, der Sportfach-
            warte, des Kassenwartes und Kassenprüfers
          – Neuwahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und zweier Kassenprüfer, sofern 
            eine Neuwahl gemäß § 13 ansteht
          – Festlegung der Beiträge 
          – Genehmigung des Haushaltsplanes 
          – Sonstige Angelegenheiten

§ 10  Gesetzlicher Vorstand
Der gesetzliche Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter (gesetzlicher Vorstand) sowie der Elternbeirat werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bestellt den Kassenwart, den Schriftführer, die Sportfachwarte, den Sozialwart und den Pressewart. 
Der Kassenwart informiert bei Zahlungen über 100,00 € den gesetzlichen Vorstand schriftlich innerhalb von 4 Wochen. Diese Mitteilung muss vom gesetzlichen Vorstand gegengezeichnet werden. 
Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er erledigt die Vereinsangelegenheiten, setzt die Tagesordnung fest, leitet die Gesamtvorstands- und Mitgliederversammlung. 
Im Falle einer Verhinderung wird der Stellvertreter vom Vorsitzenden mit dessen Aufgaben betraut.

§ 11  Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus: 

          – dem gesetzlichen Vorstand (Vorsitzender und stellv. Vorsitzende) 
          – den Ehrenvorsitzenden 
          – der Jugendleitung 
          – dem Schriftführer 
          – dem Sozialwart 
          – dem Kassenwart 
          – den Sportfachwarten 
          – dem Pressewart 
          – dem Elternbeirat (je angefangene 50 jugendl. Mitglieder ein Elternbeiratsmitglied)

§ 12  Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht erhalten alle Mitglieder des Vereins ab 01. Januar des Jahres in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden. 
Das passive Wahlrecht erhalten alle Mitglieder des Vereins mit Erreichung der gesetzlichen Volljährigkeit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. 
Mitglieder, die im Beitragsrückstand sind, haben keine Stimme, sofern nicht § 8 Abs. 2 in Betracht kommt.

§ 13  Wahlen
Alle in dieser Satzung genannten Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Wunsch, auch eines Einzelnen, werden die Wahlen geheim durchgeführt. 
Als gewählt gilt derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Erreicht keiner der Kandidaten diese Hälfte, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen statt. Hier reicht dann die einfache Mehrheit. 
Alle Wahlen und Bestellungen gelten für die Dauer von 2 Jahren (von JHV bis JHV gerechnet). Bei Ersatzwahlen oder Bestellungen jeweils bis zum Schluss der Amtsperiode.

§ 14  Kassenwart
Der Kassenwart erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins, er zieht insbesondere die Beiträge ein, leistet Zahlungen nach den Weisungen des Vorstands und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis der vorhandenen Vermögenswerte. 

§ 15  Kassenprüfer
Alle zwei Jahre sind in der JHV zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben zum Ende und bei Bedarf innerhalb des Geschäftsjahres die Kassenbücher, -belege, – bestände und Vermögenswerte zu prüfen und hierüber der JHV schriftlich zu berichten.
Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind, sofern sie wesentlich sind dem Vorsitzenden, und von diesem dem Gesamtvorstand und ggf. einer Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

§ 16  Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Niederschriften der Versammlungen an. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellv. Vorsitzende.

§ 17  Sportfachwarte
Die Sportfachwarte haben dafür zu sorgen, dass der Sportbetrieb in ihrem Fachbereich in zweckmäßiger Weise durchgeführt wird und der Verein nach außen hin bei Veranstaltungen in geeigneter Weise sportlich vertreten wird.

§ 18  Jugendarbeit
Für die fachliche und überfachliche Aus- und Weiterbildung der Jugend im JCG ist der Jugendleiter zuständig. Der Jugendleiter unterliegt den Bestimmungen der Jugendordnung, die sich die jugendlichen Mitglieder (bis 18 Jahre) geben.

§ 19  Sportunfallversicherung, KFZ-Vollkaskoversicherung

Alle ordentlichen Mitglieder sind der Sportunfallversicherung der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes NW e.V. angeschlossen. Für notwendige, vom Vorstand genehmigte, Fahrten für den Verein mit privaten Pkw’s wird eine KFZ Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen.

§ 20  Auflösung
Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich, und zwar in geheimer Abstimmung.

§ 21  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22  Gerichtsstand
Gerichts- und Erfüllungsort ist Steinfurt. Judo-Club Greven 1960 e.V.

§ 23  Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrer Verabschiedung durch die JHV des JCG am 17.03.2005 in Kraft.